§ 21 EUGewSchVG — Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte Gericht zuständig.
(2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(3) Über den Antrag auf Versagung entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen. Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu hören.
(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.