§ 18 EUGewSchVG — Übersetzung oder Transliteration
Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.