§ 14 EUGewSchVG — Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.