§ 16 EUGewSchVG — Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
Für die Berichtigung und die Aufhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 gilt § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.