§ 37 EEMD-ZVAnl II — Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bei Abschluss dieses Vertrags erkannt hätten.
Unterschriften
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.