§ 32 EEMD-ZVAnl II — Höhere Gewalt
Wird einer Vertragspartei die Erfüllung einer ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung infolge höherer Gewalt oder anderer objektiv unabwendbarer Ereignisse zeitweise oder dauernd unmöglich, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich hierüber. Die betroffenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ruhen für den entsprechenden Zeitraum. Das Recht zur Kündigung bleibt durch diese Regelung unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.