§ 33 EEMD-ZVAnl II — Streitbeilegung

(1) Den Vertragsparteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieses Vertrages die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 bis 30 MautSysG anzurufen.

(2) Die Anrufung der Vermittlungsstelle hindert nicht die Inanspruchnahme von behördlichen oder gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.