§ 30 EEMD-ZVAnl II — Sperrung von Bordgeräten

Im Fall der Kündigung dieses Vertrages durch eine Vertragspartei muss der Anbieter alle von seinen Nutzern im Rahmen ihrer Vertragsverhältnisse mit dem Anbieter verwendeten Bordgeräte für die Nutzung im EETS-Gebiet BFStrMG spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, bei fristloser Kündigung unverzüglich, sperren. Im Falle der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters muss der Anbieter die Bordgeräte nach Satz 1 unverzüglich sperren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.