§ 21a DirektZahlDurchfV — Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes

Nicht genutzte Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes enden,

1.

soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,

2.

soweit ein Fall des § 23 vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2,

3.

mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 24 Absatz 3,

4.

soweit ein Fall der Nummern 1 bis 3 nicht vorliegt, mit Ablauf des auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermins für den Antrag auf Direktzahlung.Für Genehmigungen, die bis zu dem sich nach Satz 1 Nummer 4 für das Jahr 2015 ergebenden Schlusstermin erteilt worden sind, tritt an die Stelle des dort genannten Schlusstermins derjenige für das Jahr 2016.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.