§ 27 DirektZahlDurchfV — Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)

Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.