§ 14 DirektZahlDurchfV — Zuständigkeit

Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.