§ 10 DirektZahlDurchfV — Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der 15. Mai 2015.
(2) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgebliche Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.