§ 1 DirektZahlDurchfV — Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,

2.

der im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und

3.

des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.