§ 18a DeuFöV — Experimentierklausel
Das Bundesamt kann zum Zweck der Erprobung neuer pädagogischer Rahmenkonzepte nach § 14 Absatz 1 von den §§ 12, 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 17 und 18 abweichende Regelungen treffen. Diese sind auf einen Zeitraum von zunächst bis zu zwei Jahren zu begrenzen und können auf einen Zeitraum von insgesamt bis zu vier Jahren verlängert werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.