Eingangsformel DeuFöV

Auf Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.