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Startseite › Gesetze › DeuFöV › § 28
DeuFöV
  1. Eingangsformel
  2. Teil 1 · Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1 Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
  4. § 2 Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung
  5. § 3 Ziel der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
  6. Teil 2 · Rahmenbedingungen für die Teilnahme
  7. § 4 Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
  8. § 5 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung
  9. § 6 Erteilung, Form und Inhalt der Teilnahmeberechtigung
  10. § 7 Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung
  11. § 8 Allgemeine Pflichten des Kursträgers
  12. § 9 Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Berufssprachkurses
  13. § 10 Fahrkostenerstattung und Kinderbetreuung
  14. Teil 3 · Struktur, Dauer und Inhalte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
  15. § 11 Grundstruktur der berufsbezogenen Deutschsprachförderung und Berufssprachkurse
  16. § 12 Basisberufssprachkurse
  17. § 13 Spezialberufssprachkurse
  18. § 14 Lerninhalte und Lernziele; Umfang der Kurse
  19. § 15 Zertifikatsprüfungen
  20. § 16 Kombination der berufsbezogenen Deutschsprachförderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik
  21. § 17 Lehr- und Lernmittel
  22. § 18 Lehrkräfte und Prüfende
  23. § 18a Experimentierklausel
  24. Teil 4 · Zulassung der Kursträger; Beauftragung von Prüfstellen
  25. § 19 Zulassung der Träger der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
  26. § 20 Anforderungen an den Zulassungsantrag
  27. § 21 Prüfung und Entscheidung des Bundesamts
  28. § 22 Widerruf und Erlöschen der Zulassung
  29. § 23 Beauftragung von Prüfungsstellen
  30. § 23a Zulassung von Prüfungsstellen
  31. Teil 5 · Expertengremium; Kostenerstattung
  32. § 24 Expertengremium
  33. § 25 Kostenerstattung
  34. Teil 6 · Datenverarbeitung; Monitoring
  35. § 26 Datenverarbeitung
  36. § 27 Monitoring-Bericht
  37. Teil 7 · Übergangsregelungen; Inkrafttreten
  38. § 27a
  39. § 28 Inkrafttreten
Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

§ 28 DeuFöV — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 27a
Inhaltsverzeichnis
DeuFöV

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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