Anlage 19a BWO — zu § 38 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 30)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.