Anlage 10 BWO — (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl

Stimmzettelumschlag

für die Briefwahl

In diesen Stimmzettelumschlag

nur den Stimmzettel einlegen,

sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.

Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl

Nur den Stimmzettel einlegen

und

den Stimmzettelumschlag zukleben.

Sodann

- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und

- den Wahlschein mit der unterschriebenen

   Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl

in den roten Wahlbriefumschlag einlegen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.