Anlage 10 BWO — (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl
Stimmzettelumschlag
für die Briefwahl
In diesen Stimmzettelumschlag
nur den Stimmzettel einlegen,
sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.
Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl
Nur den Stimmzettel einlegen
und
den Stimmzettelumschlag zukleben.
Sodann
- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und
- den Wahlschein mit der unterschriebenen
Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl
in den roten Wahlbriefumschlag einlegen
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.