Inhaltsübersicht BuTMedAusbV

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und

Gliederung der Berufsausbildung

§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§  2Dauer der Berufsausbildung

§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§  5Ausbildungsplan

Abschnitt 2

Zwischenprüfung

§  6Zeitpunkt

§  7Inhalt

§  8Prüfungsbereiche

§  9Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen

§ 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen

Abschnitt 3

Abschlussprüfung

§ 11Zeitpunkt

§ 12Inhalt

§ 13Prüfungsbereiche

§ 14Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes

§ 15Prüfungsbereich Wahlqualifikationen

§ 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion

§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

§ 19Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.