Inhaltsübersicht BuTMedAusbV
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6Zeitpunkt
§ 7Inhalt
§ 8Prüfungsbereiche
§ 9Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
§ 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
§ 13Prüfungsbereiche
§ 14Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
§ 15Prüfungsbereich Wahlqualifikationen
§ 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 19Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.