§ 18 BuTMedAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

Realisieren eines Bild-

und Tonproduktesmit 30 Prozent,

2.

Wahlqualifikationenmit 30 Prozent,

3.

Bild- und Tonproduktionmit 30 Prozent sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.