Eingangsformel BPrDGrUnifAnO

Nach § 4 Absatz 3 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, ordne ich an:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.