§ 4 BPrDGrUnifAnO — Allgemeine Kennzeichen

(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:

1.

als nationales Kennzeichen

a)

am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,

b)

an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,

c)

am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;

2.

als Mützenabzeichen

a)

beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,

b)

bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,

c)

bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;

Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;

3.

als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.

(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.