§ 4 BPrDGrUnifAnO — Allgemeine Kennzeichen
(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:
1.
als nationales Kennzeichen
a)
am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,
b)
an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,
c)
am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;
2.
als Mützenabzeichen
a)
beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,
b)
bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,
c)
bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;
Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;
3.
als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.
(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.