§ 2 BPrDGrUnifAnO — Uniform

Die Soldatinnen und Soldaten tragen

1.

die Anzugarten nach § 3,

2.

die allgemeinen Kennzeichen nach § 4,

3.

die Dienstgradabzeichen nach § 5.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.