§ 8 Biokraft-NachV — Anerkannte Nachweise

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:

1.

Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 9 oder § 16 ausgestellt worden sind,

2.

Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,

3.

Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 und

4.

Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.