§ 8 Biokraft-NachV — Anerkannte Nachweise
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 9 oder § 16 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 und
4.
Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.