§ 25 Biokraft-NachV — Anerkannte Zertifizierungsstellen

Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:

1.

Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind,

2.

Zertifizierungsstellen nach § 39 und

3.

Zertifizierungsstellen nach § 40.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.