§ 28 Biokraft-NachV — Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.

eine einmalige Registriernummer,

2.

das Datum der Anerkennung und

3.

Beschränkungen nach § 26 Absatz 5.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.