§ 7 Biokraft-NachV — Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 aufgeführten Dokumente. Der oder die Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.