§ 48 37. BImSchV — Datenübermittlung

Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:

1.

folgende Bundesbehörden:

a)

das Bundesministerium der Finanzen,

b)

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

c)

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

d)

das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder

e)

die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter,

2.

Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2,

3.

Organe der Europäischen Union,

4.

anerkannte Zertifizierungssysteme nach § 2 Absatz 13 oder

5.

anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.