§ 23 BImSchV 37 2024 — Unwirksamkeit von Nachweisen

Nachweise sind unwirksam, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,

2.

sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,

3.

sie gefälscht sind oder

4.

sie eine unrichtige Angabe enthalten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.