§ 23 BImSchV 37 2024 — Unwirksamkeit von Nachweisen
Nachweise sind unwirksam, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
2.
sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
3.
sie gefälscht sind oder
4.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.