Inhaltsübersicht BattDG
Teil 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 3Ergänzende Begriffsbestimmungen
Teil 2Bewirtschaftung von Altbatterien
Kapitel 1Vertrieb von Batterien
§ 4Verkehrsverbote
§ 5Registrierung der Hersteller
Kapitel 2Rücknahme von Altbatterien
Abschnitt 1Pflichten des Endnutzers
§ 6Pflichten des Endnutzers
Abschnitt 2Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 7Pflichten der Hersteller
§ 8Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 9Sicherheitsleistung
§ 10Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung
§ 11Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 12Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung
Abschnitt 3Rücknahme von Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien
§ 13Sammelziele
§ 14Rücknahmepflichten der Händler
§ 15Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 16Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen
§ 17Überlassungspflichten Dritter
Abschnitt 4Rücknahme von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien
§ 18Rücknahmepflichten der Händler
§ 19Pfandpflicht für Starterbatterien
§ 20Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
§ 21Überlassungspflichten Dritter
§ 22Meldung zur Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung
Kapitel 3Behandlungspflichten
§ 23Behandlung und Beseitigung
Kapitel 4Informationspflichten
§ 24Informationspflichten der Händler
§ 25Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
Kapitel 5Mitteilungspflichten
§ 26Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 27Mitteilungspflichten ausgewählter Abfallbewirtschafter
§ 28Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
§ 29Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern
Kapitel 6Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
Abschnitt 1Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 30Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 31Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung
§ 32Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
§ 33Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 34Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Abschnitt 2Altbatteriekommission
§ 35Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
§ 36Besetzung und Benennung
Abschnitt 3Beleihung
§ 37Ermächtigung zur Beleihung
§ 38Aufsicht über die Beliehene
§ 39Beendigung der Beleihung
Kapitel 7Beauftragung Dritter, Vollzug
§ 40Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 41Vollzug
Teil 3Beteiligung von Bundesbehörden
an Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe
§ 42Beteiligung der Bundesbehörden an Beschränkungsverfahren für Stoffe
Teil 4Konformitätsbewertung
Kapitel 1Bestimmungen über die notifizierende Behörde
§ 43Notifizierende Behörde
§ 44Aufgaben der notifizierenden Behörde
§ 45Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle
Kapitel 2Notifizierungsverfahren
§ 46Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis
§ 47Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
§ 48Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen
Kapitel 3Überwachung
§ 49Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie
§ 50Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 51Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie
Teil 5Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
§ 52Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 53Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse
§ 54Tätigwerden der zuständigen Behörde
§ 55Datenübermittlung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 56Auskunftspflichten
§ 57Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 58Zwangsgeld
Teil 6Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 59Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Teil 7Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 60Bußgeldvorschriften
§ 61Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 62Einziehung
§ 63Geändertes Unionsrecht
§ 64Übergangsvorschriften
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.