§ 30 BattDG — Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542
Zuständige Behörde gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und gemäß Teil 2 dieses Gesetzes ist das Umweltbundesamt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.