§ 23 BattDG — Behandlung und Beseitigung
(1) Ergänzend zu Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind auch Abfälle der Batterieerzeugung gemäß Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu behandeln.
(2) Ergänzend zu Artikel 70 der Verordnung (EU) 2023/1542 können Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und recycelten Altbatterien nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.