§ 51 BattDG — Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie
Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer Batterie nach Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorzunehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.