§ 62 BattDG — Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.

auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2.

die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.