Inhaltsübersicht BAPostG
Abschnitt 1
Errichtung
§ 1Errichtung, Rechtsform, Sitz
§ 2Aufsicht
Abschnitt 2
Aufgaben
§ 3Aufgaben
Abschnitt 3
Organisation
§ 4Leitung
§ 5Verwaltungsrat
§ 6Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
§ 7Genehmigungen
§ 8(weggefallen)
Abschnitt 4
Postbeamtenversorgungskasse
§ 9Grundsätze
§ 10Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
§ 11Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
§ 12Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
§ 13Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Abschnitt 5
Dienstrechtliche Aufgaben
§ 14Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen
§ 15Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost
§ 16Beihilfebearbeitung
§ 17Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen
§ 18(weggefallen)
Abschnitt 6
Wirtschaftsführung
§ 19Finanzierung
§ 20Wirtschaftsplan
§ 21Rechnungslegung
§ 22Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
Abschnitt 7
Personal
§ 23Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 24Überleitungsmaßnahmen für das Personal
§ 25Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Abschnitt 8
Soziale Aufgaben
§ 26Betriebliche Sozialeinrichtungen
Unterabschnitt 1
Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26aOrgane
§ 26bVorstand, Verwaltungsrat
§ 26cSatzung
§ 26dAufgaben
Unterabschnitt 2
Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse
§ 26eWirtschaftsplan
§ 26fGrundsätze der Beitragsgestaltung
§ 26gBeiträge in der Grundversicherung
§ 26hAusgleichsfonds
§ 26iSonstige Einnahmen
§ 26jFreistellung der Bundesrepublik Deutschland
§ 26kVerteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung
§ 26lBeihilfebearbeitung für andere Stellen
Unterabschnitt 3
Wohnungsfürsorge
§ 27Wohnungsfürsorge
Abschnitt 9
Übergangsregelungen
§ 28Übergangsregelung im Sozialwesen
§ 29Vermögensübergang
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.