§ 9 BAPostG — Grundsätze

Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen unter der Bezeichnung „Postbeamtenversorgungskasse“ weitere Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.