§ 7 BAPostG — Genehmigungen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4 dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vor.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Bundesministerium der Finanzen und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.