§ 13 BAPostG — Überleitung der Beamtinnen und Beamten

Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. tätig sind, ist aufgehoben. Soweit sie Beamtinnen und Beamte des Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt übergeleitet. Ein nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur Bundesanstalt erlischt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.