§ 26a BAPostG — Organe

(1) Organe der Postbeamtenkrankenkasse sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe werden durch dieses Gesetz und die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse geregelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.