Anlage 6 AWV — (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1)ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 27)

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Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:

Transaktionsrichtung

Kennzahl laut Leistungsverzeichnis

Betrag

Land

Notierungsart

ISIN

Bezeichnung des Wertpapieres bzw. Finanzinstruments

Stückzahl/Nominalbetrag

Emissionswährung

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.