Anlage 5 AWV — (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2)ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 26)

Meldeinhalte

Angaben zum Meldepflichtigen

Angaben zum Einreicher

Kontaktdaten für Rückfragen

Meldedatum

Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:

Transaktionsrichtung

Kennzahl laut Leistungsverzeichnis

Zahlungszweck

Betrag

Land

Verrechnungskennzeichen (außer für Wertpapier- und Zinserträge)

ISIN (Kapitalverkehr)

Bezeichnung des Wertpapieres (Kapitalverkehr)

Stückzahl (Kapitalverkehr)

Warencode (Transitverkehr)

Warenbezeichnung (Transitverkehr)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.