§ 78 AWV — Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung

Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.