§ 75 AWV — Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter

(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:

1.

(weggefallen)

2.

Birma/Myanmar,

3.

(weggefallen)

4.

(weggefallen)

5.

(weggefallen)

6.

Iran,

7.

Libanon,

8.

(weggefallen)

8a.

(weggefallen)

9.

Simbabwe,

10.

(weggefallen)

10a.

(weggefallen)

11.

Syrien.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:

1.

(weggefallen)

2.

(weggefallen)

3.

(weggefallen)

4.

Iran,

5.

Libanon,

6.

(weggefallen)

6a.

(weggefallen)

7.

Simbabwe,

8.

(weggefallen)

8a.

(weggefallen)

9.

Syrien.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.