§ 16 AntarktUmwSchProtAG — Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien

(1) Unterlagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt werden, sind vom Umweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.

(2) Die Unterlagen sind am Sitz des Umweltbundesamtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt drei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.