§ 15 AntarktUmwSchProtAG — Regelmäßige Unterrichtungen
(1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährlich
1.
eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,
2.
eine Liste der Genehmigungen nach § 7,
3.
erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung nach § 14 zu übermitteln.
(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.