§ 15 AntarktUmwSchProtAG — Regelmäßige Unterrichtungen

(1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährlich

1.

eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,

2.

eine Liste der Genehmigungen nach § 7,

3.

erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung nach § 14 zu übermitteln.

(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.