§ 109 AKG — Sondervorschriften für Berlin

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Berlin mit der Maßgabe, daß

1.

in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes Artikel 21 Nr. 53 der Umstellungsverordnung,

2.

in § 18 an Stelle des § 14 des Umstellungsgesetzes Artikel 12 der Umstellungsverordnung,

3.

in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung),

4.

in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948,

5.

in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948,

6.

in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Artikels 21 der Umstellungsverordnung treten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.