§ 109 AKG — Sondervorschriften für Berlin
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Land Berlin mit der Maßgabe, daß
1.
in § 3 Abs. 1 Nr. 5 an Stelle des § 24 Abs. 5 des Umstellungsgesetzes Artikel 21 Nr. 53 der Umstellungsverordnung,
2.
in § 18 an Stelle des § 14 des Umstellungsgesetzes Artikel 12 der Umstellungsverordnung,
3.
in § 27 an Stelle der Oberfinanzdirektion der Präsident des Landesfinanzamtes Berlin (Sondervermögens- und Bauverwaltung),
4.
in § 32 an Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948,
5.
in § 87 an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948,
6.
in § 97 an Stelle des § 24 des Umstellungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Artikels 21 der Umstellungsverordnung treten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.