§ 18 AKG — Umstellung von Reichsmarkansprüchen
§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in §§ 4 bis 15 und 19 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.