§ 21 AKG — Beweisregel
Ist streitig, ob ein Anspruch (§ 1) erfüllt ist, und sind die Beweismittel infolge des Krieges oder des Zusammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Gegenansprüche der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.