§ 13 AKG — Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen
Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Erteilung von Auskünften, Quittungen, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnissen und ähnlichen Bescheinigungen sowie auf Abgabe von Erklärungen gegenüber den öffentlichen Registerbehörden, den Grundbuchämtern und dem Deutschen Patentamt, soweit der Inhalt der Register und Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage nicht mehr im Einklang steht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.