§ 20 AKG — Verweigerung der Herausgabe von Grundstücken

(1) Der Anspruchsschuldner (§ 25) kann, auch wenn ihm ein Recht zum Besitz nicht zusteht, die Herausgabe eines Grundstücks an den Berechtigten verweigern

1.

bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte die Herausgabe des Grundstücks vom Schuldner verlangt. Ist der Herausgabeschuldner nicht der Bund, so beginnt die Frist auch dann, wenn der Berechtigte die Herausgabe anstatt vom Schuldner vom Bund verlangt;

2.

bis zur Beendigung eines Enteignungsverfahrens, das innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist nach § 22 beantragt wird.

(2) Auf ein Besitzrecht, das nur auf einer vor dem 1. August 1945 vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme beruht, kann sich der Anspruchsschuldner unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.